Satzung Brüser Zwerge e.V.

Satzung des Vereins „Brüser Zwerge e.V.“, Bonn in der Fassung vom 17. Februar 2016

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Brüser Zwerge e.V.“, Bonn – Brüser Berg.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Säuglingen und Kleinkindern im Vorschulalter. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(a) den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder,
(b) die Durchführung von Krabbel- und Spielgruppen,
(c) die Förderung des Informationsaustauschs von Erziehungsberechtigten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele im Sinne des § 2 unterstützt.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die als Erziehungsberechtigter ein Kind in der Tageseinrichtung des Vereins betreuen lässt.

(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Arbeit des Vereins finanziell unterstützt oder – ohne die Voraussetzung des Abs. 2 zu erfüllen – aktiv am Vereinsgeschehen teilnimmt. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ausschließlich beratende Funktion.

(4) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(5) Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied je ein Exemplar der Vereinssatzung und der Beitragsordnung. Der Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des jeweils geltenden Mitgliedsbeitrages gemäss Beitragsordnung.

§ 3a: Ehrenmitgliedschaft

(1) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliedschaft von der Mitgliederversammlung mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an Mitglieder oder Persönlichkeiten verliehen werden, die sich durch besonderen Einsatz um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft verändert nicht die satzungsgemäße Beschränkung des Stimm-rechtes auf jene Mitglieder, die als Erziehungsberechtigte ein Kind in der Tageseinrichtung des Vereines betreuen lassen.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft entbindet von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann abgelehnt bzw. niedergelegt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung kann mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Aufhebung einer Ehrenmitgliedschaft beschließen. Die Absicht ist als gesonderter Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 4: Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der natürlichen Person und endet durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen automatisch.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung betreuen lassen, wird automatisch in eine fördernde Mitgliedschaft umgewandelt, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Mitgliedschaft nicht vorher gekündigt worden ist.

(3) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

(4) Ein Mitglied, das gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag in Rückstand bleibt, kann durch Beschluß des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5: Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand,
(b) die Mitgliederversammlung.

§ 6: Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart, einem Schrift-führer und bis zu 2 Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

(2) Jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

(3) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

(5) Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 7 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tages-ordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(7) Die in den Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

(8) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(9) Der Vorstand erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 Euro pro Person und Jahr Amtszeit. Anspruch auf die Aufwandsentschädigung besteht erst nach einem halben Jahr im Amt.

§ 7: Die Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • Wahl und Entlastung des Vorstands
  • Verleihung/Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft
  • Genehmigung des Haushalts
  • Änderung der Satzung
  • Änderung der Beitragsordnung
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  • Bestellung der Rechnungsprüfer
  • Festlegung einer Kindergartenordnung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung schriftlich von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tages-ordnung.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. Der Leiter der Versammlung erstattet einen Bericht über die Tätigkeit und die finanzielle Lage des Vereins.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Über Satzungsänderungen sowie Verleihungen bzw. Aberkennungen von Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 8: Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mindestens zwei Rechnungsprüfer, die verpflichtet sind, die Haushaltsführung des Vereins jährlich einmal zu prüfen und darüber der Mit-gliederversammlung zu berichten.

§ 9: Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband NRW des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.